§ 1044 ZPO – Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 5 – Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.
Rechtsprechung zu § 1044 ZPO
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2025-07-31
2025-01-09
2023-12-21
2023-07-27
2023-07-27
2023-07-27
2023-03-09
2014-06-04
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1042Allgemeine Verfahrensregeln
- § 1043Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
- § 1045Verfahrenssprache
- § 1046Klage und Klagebeantwortung
- § 1047Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
- § 1048Säumnis einer Partei
- § 1049Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
- § 1050Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen