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§ 1044 ZPO – Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 5 – Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.

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Rechtsprechung zu § 1044 ZPO

10
2025-01-09
2023-12-21
2023-07-27
2023-07-27
2023-07-27
2023-03-09

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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