§ 1049 ZPO – Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 5 – Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
(1)Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen. Es kann ferner eine Partei auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Dokumente oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich zu machen.
(2)Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Bei der Verhandlung können die Parteien dem Sachverständigen Fragen stellen und eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen.
Rechtsprechung zu § 1049 ZPO
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2019-01-31
2017-05-02
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1042Allgemeine Verfahrensregeln
- § 1043Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
- § 1044Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
- § 1045Verfahrenssprache
- § 1046Klage und Klagebeantwortung
- § 1047Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
- § 1048Säumnis einer Partei
- § 1050Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen