§ 1042 ZPO – Allgemeine Verfahrensregeln
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 5 – Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
(1)Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.
(2)Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.
(3)Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.
(4)Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.
Rechtsprechung zu § 1042 ZPO
9
2022-05-13
2022-04-21
2020-07-23
2020-06-25
2019-02-14
2017-05-02
2016-03-10
2015-12-16
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1043Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
- § 1044Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
- § 1045Verfahrenssprache
- § 1046Klage und Klagebeantwortung
- § 1047Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
- § 1048Säumnis einer Partei
- § 1049Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
- § 1050Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen