§ 128 ZPO – Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung
Kurz erklärt
§ 128 ZPO legt fest, dass die Parteien ihren Rechtsstreit vor dem zuständigen Gericht grundsätzlich mündlich verhandeln. Mit Zustimmung beider Parteien kann das Gericht jedoch auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden; diese Zustimmung lässt sich nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerrufen. Das Gericht legt dann fest, bis wann noch Schriftsätze eingereicht werden können, und bestimmt einen Verkündungstermin. Eine solche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung mehr als drei Monate vergangen sind. Geht es nur noch um Kosten oder Nebenforderungen, darf ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Andere gerichtliche Entscheidungen als Urteile ergehen ebenfalls ohne mündliche Verhandlung, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Aus der Erläuterung des Gesetzes
Die mündliche Verhandlung (§ 128) ist der Regelfall, es gibt aber auch die Möglichkeit eines schriftlichen Verfahrens.
Rechtsprechung zu § 128 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 128aVideoverhandlung
- § 129Vorbereitende Schriftsätze
- § 129aAnträge und Erklärungen zu Protokoll
- § 130Inhalt der Schriftsätze
- § 130aElektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
- § 130bGerichtliches elektronisches Dokument
- § 130cFormulare; Verordnungsermächtigung
- § 130dNutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
- § 130eFormfiktion
- § 131Beifügung von Urkunden
- § 132Fristen für Schriftsätze
- § 133Abschriften