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§ 128 ZPO – Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung

Kurz erklärt

§ 128 ZPO legt fest, dass die Parteien ihren Rechtsstreit vor dem zuständigen Gericht grundsätzlich mündlich verhandeln. Mit Zustimmung beider Parteien kann das Gericht jedoch auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden; diese Zustimmung lässt sich nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerrufen. Das Gericht legt dann fest, bis wann noch Schriftsätze eingereicht werden können, und bestimmt einen Verkündungstermin. Eine solche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung mehr als drei Monate vergangen sind. Geht es nur noch um Kosten oder Nebenforderungen, darf ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Andere gerichtliche Entscheidungen als Urteile ergehen ebenfalls ohne mündliche Verhandlung, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2)Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3)Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4)Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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Aus der Erläuterung des Gesetzes

Die mündliche Verhandlung (§ 128) ist der Regelfall, es gibt aber auch die Möglichkeit eines schriftlichen Verfahrens.

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Rechtsprechung zu § 128 ZPO

147
2026-01-30
2025-01-21

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.