§ 131 ZPO – Beifügung von Urkunden
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung
(1)Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen.
(2)Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält.
(3)Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.
Rechtsprechung zu § 131 ZPO
6
2025-09-24
2024-10-10
2019-06-25
2016-03-17
2016-03-03
2012-12-12
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 128Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
- § 128aVideoverhandlung
- § 129Vorbereitende Schriftsätze
- § 129aAnträge und Erklärungen zu Protokoll
- § 130Inhalt der Schriftsätze
- § 130aElektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
- § 130bGerichtliches elektronisches Dokument
- § 130cFormulare; Verordnungsermächtigung
- § 130dNutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
- § 130eFormfiktion
- § 132Fristen für Schriftsätze
- § 133Abschriften
- § 134Einsicht von Urkunden
- § 135Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
- § 136Prozessleitung durch Vorsitzenden
- § 137Gang der mündlichen Verhandlung
- § 138Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
- § 139Materielle Prozessleitung
- § 140Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
- § 141Anordnung des persönlichen Erscheinens
- § 142Anordnung der Urkundenvorlegung
- § 143Anordnung der Aktenübermittlung