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§ 129 ZPO – Vorbereitende Schriftsätze

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung

(1)In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.
(2)In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.

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Rechtsprechung zu § 129 ZPO

28
2025-05-15
2024-12-19
2024-10-24

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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