§ 321 ZPO – Ergänzung des Urteils
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil
Kurz erklärt
§ 321 ZPO regelt, dass ein Urteil auf Antrag nachträglich ergänzt wird, wenn ein geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen wurde, gemessen am ursprünglich festgestellten oder berichtigten Tatbestand. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung des Urteils schriftsätzlich einzureichen. Bei einem übergangenen Hauptanspruch ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen und der Antrag dem Gegner mit der Ladung zuzustellen. Bei Nebenansprüchen oder dem Kostenpunkt kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache dies nicht erfordert. Eine mündliche Verhandlung betrifft nur den noch offenen Teil des Rechtsstreits.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 321 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 302Vorbehaltsurteil
- § 518Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
- § 599Vorbehaltsurteil
- § 716Ergänzung des Urteils
- § 721Räumungsfrist
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 311Form der Urteilsverkündung
- § 312Anwesenheit der Parteien
- § 313Form und Inhalt des Urteils
- § 313aWeglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
- § 313bVersäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
- § 314Beweiskraft des Tatbestandes
- § 315Unterschrift der Richter
- § 316
- § 317Urteilszustellung und -ausfertigung
- § 318Bindung des Gerichts
- § 319Berichtigung des Urteils
- § 320Berichtigung des Tatbestandes
- § 321aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- § 322Materielle Rechtskraft
- § 323Abänderung von Urteilen
- § 323aAbänderung von Vergleichen und Urkunden
- § 323bVerschärfte Haftung
- § 324Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
- § 325Subjektive Rechtskraftwirkung
- § 325aFeststellungswirkung des Musterentscheids *)
- § 326Rechtskraft bei Nacherbfolge
- § 327Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
- § 328Anerkennung ausländischer Urteile
- § 329Beschlüsse und Verfügungen