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§ 321 ZPO – Ergänzung des Urteils

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil

Kurz erklärt

§ 321 ZPO regelt, dass ein Urteil auf Antrag nachträglich ergänzt wird, wenn ein geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen wurde, gemessen am ursprünglich festgestellten oder berichtigten Tatbestand. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung des Urteils schriftsätzlich einzureichen. Bei einem übergangenen Hauptanspruch ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen und der Antrag dem Gegner mit der Ladung zuzustellen. Bei Nebenansprüchen oder dem Kostenpunkt kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache dies nicht erfordert. Eine mündliche Verhandlung betrifft nur den noch offenen Teil des Rechtsstreits.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2)Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3)Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

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Rechtsprechung zu § 321 ZPO

128
2025-06-16
2025-01-29
2024-03-07

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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