§ 127 ZPO – Entscheidungen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 7 – Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
Kurz erklärt
Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs, bei Anhängigkeit in höherer Instanz das dortige Gericht. Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden. Die Bewilligung kann nur eingeschränkt angefochten werden, sonst gilt sofortige Beschwerde, außer bei geringem Streitwert, es sei denn allein persönliche oder wirtschaftliche Voraussetzungen wurden verneint. Notfrist: ein Monat. Die Staatskasse kann unter engen Voraussetzungen Beschwerde einlegen, wenn keine Raten oder Vermögenszahlungen festgesetzt wurden, spätestens drei Monate nach Verkündung. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 127 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
- § 115Einsatz von Einkommen und Vermögen
- § 116Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
- § 511Statthaftigkeit der Berufung
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 116Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
- § 117Antrag; Verordnungsermächtigung
- § 118Bewilligungsverfahren
- § 119Bewilligung
- § 120Festsetzung von Zahlungen
- § 120aÄnderung der Bewilligung
- § 121Beiordnung eines Rechtsanwalts
- § 122Wirkung der Prozesskostenhilfe
- § 123Kostenerstattung
- § 124Aufhebung der Bewilligung
- § 125Einziehung der Kosten
- § 126Beitreibung der Rechtsanwaltskosten