§ 130 ZPO – Inhalt der Schriftsätze
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung
Kurz erklärt
§ 130 ZPO legt fest, welche Angaben vorbereitende Schriftsätze im Zivilprozess enthalten sollen. Dazu zählen die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter mit Name, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteirolle, die Angabe des Gerichts und des Streitgegenstands sowie die Zahl der Anlagen. Bei elektronischer Übermittlung sind zusätzlich die dafür nötigen Angaben aufzunehmen. Weiter sollen die beabsichtigten Anträge, die tatsächlichen Umstände zu deren Begründung, eine Erklärung zu den gegnerischen Behauptungen sowie die Beweismittel und eine Stellungnahme zu den gegnerischen Beweismitteln enthalten sein. Schließlich ist die Unterschrift der verantwortlichen Person erforderlich, bei Telefaxübermittlung deren Wiedergabe in der Kopie.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
Rechtsprechung zu § 130 ZPO
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 128Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
- § 128aVideoverhandlung
- § 129Vorbereitende Schriftsätze
- § 129aAnträge und Erklärungen zu Protokoll
- § 130aElektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
- § 130bGerichtliches elektronisches Dokument
- § 130cFormulare; Verordnungsermächtigung
- § 130dNutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
- § 130eFormfiktion
- § 131Beifügung von Urkunden
- § 132Fristen für Schriftsätze
- § 133Abschriften
- § 134Einsicht von Urkunden
- § 135Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
- § 136Prozessleitung durch Vorsitzenden
- § 137Gang der mündlichen Verhandlung