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§ 130 ZPO – Inhalt der Schriftsätze

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung

Kurz erklärt

§ 130 ZPO legt fest, welche Angaben vorbereitende Schriftsätze im Zivilprozess enthalten sollen. Dazu zählen die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter mit Name, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteirolle, die Angabe des Gerichts und des Streitgegenstands sowie die Zahl der Anlagen. Bei elektronischer Übermittlung sind zusätzlich die dafür nötigen Angaben aufzunehmen. Weiter sollen die beabsichtigten Anträge, die tatsächlichen Umstände zu deren Begründung, eine Erklärung zu den gegnerischen Behauptungen sowie die Beweismittel und eine Stellungnahme zu den gegnerischen Beweismitteln enthalten sein. Schließlich ist die Unterschrift der verantwortlichen Person erforderlich, bei Telefaxübermittlung deren Wiedergabe in der Kopie.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

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Rechtsprechung zu § 130 ZPO

146
2026-05-12
2025-12-02
2025-06-24
2025-05-15

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.