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§ 237 ZPO – Zuständigkeit für Wiedereinsetzung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 4 – Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

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Rechtsprechung zu § 237 ZPO

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2025-02-27
2021-07-01
2020-09-14

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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