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§ 234 ZPO – Wiedereinsetzungsfrist

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 4 – Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Kurz erklärt

§ 234 ZPO legt fest, innerhalb welcher Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden muss. Grundsätzlich gilt eine Frist von zwei Wochen, bei Verhinderung hinsichtlich der Begründungsfrist für Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde ein Monat. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis wegfällt. Nach Ablauf eines Jahres seit Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2)Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3)Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

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Rechtsprechung zu § 234 ZPO

504
2026-05-12
2026-02-26
2026-01-15
2025-09-11

Verweise auf diese Vorschrift

2

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.