§ 236 ZPO – Wiedereinsetzungsantrag
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 4 – Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Kurz erklärt
§ 236 ZPO legt fest, dass sich die Form des Wiedereinsetzungsantrags nach den Vorschriften für die versäumte Prozesshandlung richtet. Der Antrag muss die Tatsachen angeben, die die Wiedereinsetzung begründen, und diese sind bei der Antragstellung oder im weiteren Verfahren glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist zudem die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies erfolgt, kann die Wiedereinsetzung auch ohne gesonderten Antrag gewährt werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2)Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Rechtsprechung zu § 236 ZPO
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2026-05-12
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2026-03-10
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