§ 238 ZPO – Verfahren bei Wiedereinsetzung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 4 – Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung grundsätzlich mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung verbunden wird, das Gericht die Verhandlung aber zunächst auf den Antrag beschränken kann. Für die Entscheidung über die Zulässigkeit und deren Anfechtung gelten dieselben Vorschriften wie für die nachgeholte Handlung, wobei der Antragsteller keinen Einspruch einlegen kann. Die Wiedereinsetzung selbst ist unanfechtbar. Die Kosten trägt der Antragsteller, außer sie entstehen durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.