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§ 238 ZPO – Verfahren bei Wiedereinsetzung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 4 – Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung grundsätzlich mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung verbunden wird, das Gericht die Verhandlung aber zunächst auf den Antrag beschränken kann. Für die Entscheidung über die Zulässigkeit und deren Anfechtung gelten dieselben Vorschriften wie für die nachgeholte Handlung, wobei der Antragsteller keinen Einspruch einlegen kann. Die Wiedereinsetzung selbst ist unanfechtbar. Die Kosten trägt der Antragsteller, außer sie entstehen durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2)Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3)Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4)Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

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Rechtsprechung zu § 238 ZPO

378
2026-05-12
2026-05-06
2026-03-18

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.