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§ 233 ZPO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 4 – Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Kurz erklärt

Die Vorschrift gewährt einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ohne eigenes Verschulden eine Notfrist, die Frist zur Begründung der Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 versäumt hat. Fehlendes Verschulden wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft war.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

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Rechtsprechung zu § 233 ZPO

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2026-05-12
2026-05-06
2026-05-06
2026-03-26
2026-03-18
2026-03-10

Verweise in dieser Vorschrift

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