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§ 29 ZPO – Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 2 – Gerichtsstand

(1)Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2)Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

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Rechtsprechung zu § 29 ZPO

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2025-06-12
2025-05-06
2024-04-16
2022-06-21
2021-03-17

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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