§ 29a ZPO – Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 2 – Gerichtsstand
(1)Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
(2)Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.
Rechtsprechung zu § 29a ZPO
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2022-02-09
2014-07-09
2010-06-10
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 19aAllgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
- § 19bAusschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen…
- § 20Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
- § 21Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
- § 22Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
- § 23Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
- § 24Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
- § 25Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
- § 26Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
- § 27Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
- § 28Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
- § 29Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
- § 29b
- § 29cBesonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
- § 30Gerichtsstand bei Beförderungen
- § 30aGerichtsstand bei Bergungsansprüchen
- § 31Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
- § 32Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
- § 32aAusschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
- § 32bAusschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen
- § 33Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
- § 34Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
- § 35Wahl unter mehreren Gerichtsständen
- § 36Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit