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§ 359 ZPO – Inhalt des Beweisbeschlusses

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 5 – Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

Der Beweisbeschluss enthält:

1.die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
2.die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
3.die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

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Rechtsprechung zu § 359 ZPO

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2016-03-01
2012-11-20

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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