§ 359 ZPO – Inhalt des Beweisbeschlusses
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 5 – Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Der Beweisbeschluss enthält:
1.die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
2.die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
3.die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.
Rechtsprechung zu § 359 ZPO
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2017-12-21
2016-03-01
2014-03-12
2012-11-20
2012-10-16
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 355Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
- § 356Beibringungsfrist
- § 357Parteiöffentlichkeit
- § 357a
- § 358Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
- § 358aBeweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
- § 360Änderung des Beweisbeschlusses
- § 361Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
- § 362Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
- § 363Beweisaufnahme im Ausland
- § 364Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
- § 365Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
- § 366Zwischenstreit
- § 367Ausbleiben der Partei
- § 368Neuer Beweistermin
- § 369Ausländische Beweisaufnahme
- § 370Fortsetzung der mündlichen Verhandlung