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§ 356 ZPO – Beibringungsfrist

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 5 – Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.

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Rechtsprechung zu § 356 ZPO

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2025-01-15
2021-02-23
2017-12-07

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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