§ 356 ZPO – Beibringungsfrist
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 5 – Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
Rechtsprechung zu § 356 ZPO
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2025-01-15
2021-12-07
2021-03-11
2021-02-23
2021-02-23
2021-02-23
2019-02-07
2017-12-07
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 355Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
- § 357Parteiöffentlichkeit
- § 357a
- § 358Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
- § 358aBeweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
- § 359Inhalt des Beweisbeschlusses
- § 360Änderung des Beweisbeschlusses
- § 361Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
- § 362Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
- § 363Beweisaufnahme im Ausland
- § 364Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
- § 365Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
- § 366Zwischenstreit