§ 370 ZPO – Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 5 – Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
(1)Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, so ist der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt.
(2)In dem Beweisbeschluss, der anordnet, dass die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht bestimmt werden. Ist dies nicht geschehen, so wird nach Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht.
Rechtsprechung zu § 370 ZPO
5
2024-11-12
2022-04-30
2019-12-11
2011-07-28
2011-01-19
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 358aBeweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
- § 359Inhalt des Beweisbeschlusses
- § 360Änderung des Beweisbeschlusses
- § 361Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
- § 362Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
- § 363Beweisaufnahme im Ausland
- § 364Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
- § 365Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
- § 366Zwischenstreit
- § 367Ausbleiben der Partei
- § 368Neuer Beweistermin
- § 369Ausländische Beweisaufnahme