§ 358a ZPO – Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 5 – Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet
1.eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
2.die Einholung amtlicher Auskünfte,
3.eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,
4.die Begutachtung durch Sachverständige,
5.die Einnahme eines Augenscheins.
Rechtsprechung zu § 358a ZPO
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2026-03-09
2025-03-17
2022-07-07
2022-07-07
2019-12-05
2016-04-21
2016-03-24
2013-11-06
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 355Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
- § 356Beibringungsfrist
- § 357Parteiöffentlichkeit
- § 357a
- § 358Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
- § 359Inhalt des Beweisbeschlusses
- § 360Änderung des Beweisbeschlusses
- § 361Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
- § 362Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
- § 363Beweisaufnahme im Ausland
- § 364Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
- § 365Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
- § 366Zwischenstreit
- § 367Ausbleiben der Partei
- § 368Neuer Beweistermin
- § 369Ausländische Beweisaufnahme
- § 370Fortsetzung der mündlichen Verhandlung