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§ 358a ZPO – Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 5 – Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet

1.eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
2.die Einholung amtlicher Auskünfte,
3.eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,
4.die Begutachtung durch Sachverständige,
5.die Einnahme eines Augenscheins.

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Rechtsprechung zu § 358a ZPO

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2016-04-21
2016-03-24

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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