§ 355 ZPO – Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 5 – Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
(1)Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.
(2)Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.
Rechtsprechung zu § 355 ZPO
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2025-10-23
2025-09-23
2025-03-20
2025-01-21
2024-03-12
2022-05-17
2022-05-04
2020-02-20
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 356Beibringungsfrist
- § 357Parteiöffentlichkeit
- § 357a
- § 358Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
- § 358aBeweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
- § 359Inhalt des Beweisbeschlusses
- § 360Änderung des Beweisbeschlusses
- § 361Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
- § 362Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
- § 363Beweisaufnahme im Ausland
- § 364Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
- § 365Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter