§ 365 ZPO – Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 5 – Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich später Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu ersuchen. Die Parteien sind von dieser Verfügung in Kenntnis zu setzen.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 355Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
- § 356Beibringungsfrist
- § 357Parteiöffentlichkeit
- § 357a
- § 358Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
- § 358aBeweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
- § 359Inhalt des Beweisbeschlusses
- § 360Änderung des Beweisbeschlusses
- § 361Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
- § 362Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
- § 363Beweisaufnahme im Ausland
- § 364Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
- § 366Zwischenstreit
- § 367Ausbleiben der Partei
- § 368Neuer Beweistermin
- § 369Ausländische Beweisaufnahme
- § 370Fortsetzung der mündlichen Verhandlung