§ 376 ZPO – Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 7 – Zeugenbeweis
(1)Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2)Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
(3)Eine Genehmigung in den Fällen der Absätze 1, 2 ist durch das Prozessgericht einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen.
(4)Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
(5)Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.
Rechtsprechung zu § 376 ZPO
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2019-09-18
2017-01-26
2016-07-05
2016-06-14
2016-06-14
2016-06-14
2016-05-31
2016-02-16
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 373Beweisantritt
- § 374
- § 375Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
- § 377Zeugenladung
- § 378Aussageerleichternde Unterlagen
- § 379Auslagenvorschuss
- § 380Folgen des Ausbleibens des Zeugen
- § 381Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
- § 382Vernehmung an bestimmten Orten
- § 383Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
- § 384Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
- § 385Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
- § 386Erklärung der Zeugnisverweigerung
- § 387Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
- § 388Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung