§ 379 ZPO – Auslagenvorschuss
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 7 – Zeugenbeweis
Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird.
Rechtsprechung zu § 379 ZPO
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2019-09-24
2019-02-07
2017-05-31
2016-05-10
2015-07-08
2013-03-21
2012-05-23
2011-07-07
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 373Beweisantritt
- § 374
- § 375Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
- § 376Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
- § 377Zeugenladung
- § 378Aussageerleichternde Unterlagen
- § 380Folgen des Ausbleibens des Zeugen
- § 381Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
- § 382Vernehmung an bestimmten Orten
- § 383Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
- § 384Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
- § 385Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
- § 386Erklärung der Zeugnisverweigerung
- § 387Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
- § 388Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
- § 389Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
- § 390Folgen der Zeugnisverweigerung
- § 391Zeugenbeeidigung