§ 378 ZPO – Aussageerleichternde Unterlagen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 7 – Zeugenbeweis
(1)Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt.
(2)Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in § 390 bezeichneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen.
Rechtsprechung zu § 378 ZPO
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2019-11-21
2010-02-24
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 142Anordnung der Urkundenvorlegung
- § 390Folgen der Zeugnisverweigerung
- § 429Vorlegungspflicht Dritter
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 373Beweisantritt
- § 374
- § 375Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
- § 376Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
- § 377Zeugenladung
- § 379Auslagenvorschuss
- § 380Folgen des Ausbleibens des Zeugen
- § 381Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
- § 382Vernehmung an bestimmten Orten
- § 383Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
- § 384Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
- § 385Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
- § 386Erklärung der Zeugnisverweigerung
- § 387Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
- § 388Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
- § 389Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
- § 390Folgen der Zeugnisverweigerung