§ 381 ZPO – Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 7 – Zeugenbeweis
(1)Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.
(2)Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termin angebracht werden.
Rechtsprechung zu § 381 ZPO
11
2020-03-30
2019-04-01
2014-10-17
2013-09-11
2012-05-10
2012-01-19
2011-06-22
2011-03-17
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 373Beweisantritt
- § 374
- § 375Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
- § 376Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
- § 377Zeugenladung
- § 378Aussageerleichternde Unterlagen
- § 379Auslagenvorschuss
- § 380Folgen des Ausbleibens des Zeugen
- § 382Vernehmung an bestimmten Orten
- § 383Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
- § 384Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
- § 385Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
- § 386Erklärung der Zeugnisverweigerung
- § 387Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
- § 388Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
- § 389Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
- § 390Folgen der Zeugnisverweigerung
- § 391Zeugenbeeidigung
- § 392Nacheid; Eidesnorm
- § 393Uneidliche Vernehmung