§ 445 ZPO – Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 10 – Beweis durch Parteivernehmung
(1)Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.
(2)Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.
Rechtsprechung zu § 445 ZPO
35
2025-10-06
2025-06-18
2023-12-13
2023-04-26
2022-05-17
2021-11-18
2021-01-20
2019-12-12
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 446Weigerung des Gegners
- § 447Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
- § 448Vernehmung von Amts wegen
- § 449Vernehmung von Streitgenossen
- § 450Beweisbeschluss
- § 451Ausführung der Vernehmung
- § 452Beeidigung der Partei
- § 453Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
- § 454Ausbleiben der Partei
- § 455Prozessunfähige