§ 55 ZPO – Prozessfähigkeit von Ausländern
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 1 – Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
Rechtsprechung zu § 55 ZPO
1
2017-01-19
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 50Parteifähigkeit
- § 51Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
- § 52Umfang der Prozessfähigkeit
- § 53Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
- § 54Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
- § 56Prüfung von Amts wegen
- § 57Prozesspfleger
- § 58Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff