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§ 54 ZPO – Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 1 – Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung im Allgemeinen erteilt oder die Prozessführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist.

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Rechtsprechung zu § 54 ZPO

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2015-01-07

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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