§ 56 ZPO – Prüfung von Amts wegen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 1 – Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
(1)Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.
(2)Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.
Rechtsprechung zu § 56 ZPO
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2025-04-24
2025-02-13
2025-01-30
2024-12-10
2024-07-04
2024-04-11
2024-04-03
2024-02-01
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 50Parteifähigkeit
- § 51Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
- § 52Umfang der Prozessfähigkeit
- § 53Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
- § 54Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
- § 55Prozessfähigkeit von Ausländern
- § 57Prozesspfleger
- § 58Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff