§ 51 ZPO – Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 1 – Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
Kurz erklärt
§ 51 ZPO regelt, wer vor Gericht selbst stehen kann, wann nicht prozessfähige Parteien durch gesetzliche Vertreter vertreten werden müssen und wann eine besondere Ermächtigung zur Prozessführung nötig ist. Maßgeblich sind dafür grundsätzlich die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit die ZPO selbst nichts Abweichendes bestimmt. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters wird dem Verschulden der Partei gleichgesetzt. Hat eine nicht prozessfähige, volljährige natürliche Person wirksam schriftlich eine andere natürliche Person mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Aus der Erläuterung des Gesetzes
Die Parteifähigkeit (§ 50) und Prozessfähigkeit (§ 51) sind grundlegende Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren.