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§ 51 ZPO – Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 1 – Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

Kurz erklärt

§ 51 ZPO regelt, wer vor Gericht selbst stehen kann, wann nicht prozessfähige Parteien durch gesetzliche Vertreter vertreten werden müssen und wann eine besondere Ermächtigung zur Prozessführung nötig ist. Maßgeblich sind dafür grundsätzlich die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit die ZPO selbst nichts Abweichendes bestimmt. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters wird dem Verschulden der Partei gleichgesetzt. Hat eine nicht prozessfähige, volljährige natürliche Person wirksam schriftlich eine andere natürliche Person mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(2)Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.
(3)Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

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Aus der Erläuterung des Gesetzes

Die Parteifähigkeit (§ 50) und Prozessfähigkeit (§ 51) sind grundlegende Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren.

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Rechtsprechung zu § 51 ZPO

76
2025-03-27
2025-03-27
2024-03-08
2023-10-17

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.