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§ 52 ZPO – Umfang der Prozessfähigkeit

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 1 – Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

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Rechtsprechung zu § 52 ZPO

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2021-09-23
2019-10-23
2018-03-22

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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