§ 52 ZPO – Umfang der Prozessfähigkeit
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 1 – Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
Rechtsprechung zu § 52 ZPO
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2021-09-23
2021-07-08
2019-10-23
2018-03-22
2015-10-02
2015-04-01
2015-03-12
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 50Parteifähigkeit
- § 51Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
- § 53Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
- § 54Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
- § 55Prozessfähigkeit von Ausländern
- § 56Prüfung von Amts wegen
- § 57Prozesspfleger
- § 58Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff