§ 57 ZPO – Prozesspfleger
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 1 – Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
(1)Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.
(2)Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.
Rechtsprechung zu § 57 ZPO
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2024-10-22
2023-10-31
2023-05-16
2022-10-06
2022-10-06
2022-09-16
2022-07-08
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 50Parteifähigkeit
- § 51Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
- § 52Umfang der Prozessfähigkeit
- § 53Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
- § 54Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
- § 55Prozessfähigkeit von Ausländern
- § 56Prüfung von Amts wegen
- § 58Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff