§ 50 ZPO – Parteifähigkeit
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 1 – Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
Aus der Erläuterung des Gesetzes
Die Parteifähigkeit (§ 50) und Prozessfähigkeit (§ 51) sind grundlegende Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren.
Rechtsprechung zu § 50 ZPO
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2026-02-24
2025-07-09
2025-06-04
2025-01-30
2024-07-04
2024-03-08
2023-12-14
2023-12-06
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 51Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
- § 52Umfang der Prozessfähigkeit
- § 53Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
- § 54Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
- § 55Prozessfähigkeit von Ausländern
- § 56Prüfung von Amts wegen
- § 57Prozesspfleger
- § 58Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff