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§ 50 ZPO – Parteifähigkeit

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 1 – Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

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Aus der Erläuterung des Gesetzes

Die Parteifähigkeit (§ 50) und Prozessfähigkeit (§ 51) sind grundlegende Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren.

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Rechtsprechung zu § 50 ZPO

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2024-03-08

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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