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§ 567 ZPO – Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 3 – Beschwerde › Titel 1 – Sofortige Beschwerde

Kurz erklärt

§ 567 ZPO regelt, gegen welche erstinstanzlichen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte die sofortige Beschwerde zulässig ist. Das ist der Fall, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder wenn eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ein verfahrensbezogenes Gesuch zurückgewiesen hat. Bei Kostenentscheidungen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 300 Euro übersteigt. Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, auch wenn er zuvor auf eine eigene Beschwerde verzichtet hat oder die Frist abgelaufen ist. Diese Anschließung wird wirkungslos, wenn die Hauptbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2)Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt.
(3)Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

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Rechtsprechung zu § 567 ZPO

191
2026-05-07
2025-10-13
2025-09-17
2025-08-26

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.