§ 567 ZPO – Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 3 – Beschwerde › Titel 1 – Sofortige Beschwerde
Kurz erklärt
§ 567 ZPO regelt, gegen welche erstinstanzlichen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte die sofortige Beschwerde zulässig ist. Das ist der Fall, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder wenn eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ein verfahrensbezogenes Gesuch zurückgewiesen hat. Bei Kostenentscheidungen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 300 Euro übersteigt. Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, auch wenn er zuvor auf eine eigene Beschwerde verzichtet hat oder die Frist abgelaufen ist. Diese Anschließung wird wirkungslos, wenn die Hauptbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.