§ 568 ZPO – Originärer Einzelrichter
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 3 – Beschwerde › Titel 1 – Sofortige Beschwerde
Kurz erklärt
§ 568 ZPO bestimmt, dass das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger stammt. Weist die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf oder hat sie grundsätzliche Bedeutung, überträgt der Einzelrichter das Verfahren dem Beschwerdegericht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung. Ob eine solche Übertragung erfolgt oder unterbleibt, kann nicht selbst zum Gegenstand eines Rechtsmittels gemacht werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn