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§ 568 ZPO – Originärer Einzelrichter

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 3 – Beschwerde › Titel 1 – Sofortige Beschwerde

Kurz erklärt

§ 568 ZPO bestimmt, dass das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger stammt. Weist die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf oder hat sie grundsätzliche Bedeutung, überträgt der Einzelrichter das Verfahren dem Beschwerdegericht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung. Ob eine solche Übertragung erfolgt oder unterbleibt, kann nicht selbst zum Gegenstand eines Rechtsmittels gemacht werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

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Rechtsprechung zu § 568 ZPO

112
2026-01-12
2025-12-04
2025-05-22
2025-05-15
2025-03-19
2024-11-21

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.