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§ 572 ZPO – Gang des Beschwerdeverfahrens

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 3 – Beschwerde › Titel 1 – Sofortige Beschwerde

Kurz erklärt

Hält das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen, wobei § 318 unberührt bleibt; andernfalls wird sie unverzüglich dem Beschwerdegericht vorgelegt. Dieses prüft von Amts wegen, ob die Beschwerde statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt ist, und verwirft sie sonst als unzulässig. Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, kann es dem Ausgangsgericht oder Vorsitzenden die erforderliche Anordnung übertragen. Über die Beschwerde wird durch Beschluss entschieden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2)Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3)Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4)Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

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Rechtsprechung zu § 572 ZPO

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2026-05-21
2025-10-16
2025-10-16
2025-10-16
2025-03-27
2024-11-07

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