§ 572 ZPO – Gang des Beschwerdeverfahrens
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 3 – Beschwerde › Titel 1 – Sofortige Beschwerde
Kurz erklärt
Hält das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen, wobei § 318 unberührt bleibt; andernfalls wird sie unverzüglich dem Beschwerdegericht vorgelegt. Dieses prüft von Amts wegen, ob die Beschwerde statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt ist, und verwirft sie sonst als unzulässig. Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, kann es dem Ausgangsgericht oder Vorsitzenden die erforderliche Anordnung übertragen. Über die Beschwerde wird durch Beschluss entschieden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.