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§ 569 ZPO – Frist und Form

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 3 – Beschwerde › Titel 1 – Sofortige Beschwerde

Kurz erklärt

§ 569 ZPO legt fest, dass die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Ausgangsgericht oder beim Beschwerdegericht eingelegt werden muss, sofern keine andere Frist gilt. Die Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung, spätestens fünf Monate nach Verkündung des Beschlusses. Bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage ist die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der dafür geltenden Fristen möglich. Die Einlegung erfolgt durch eine Beschwerdeschrift mit Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und der Erklärung der Beschwerdeeinlegung. In bestimmten Fällen, etwa außerhalb des Anwaltsprozesses, bei Prozesskostenhilfe oder durch Zeugen, Sachverständige oder Dritte, genügt eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2)Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3)Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
1.der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

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Rechtsprechung zu § 569 ZPO

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2025-05-15
2025-03-27
2025-03-14
2024-04-30
2024-04-12
2024-04-04

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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