§ 569 ZPO – Frist und Form
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 3 – Beschwerde › Titel 1 – Sofortige Beschwerde
Kurz erklärt
§ 569 ZPO legt fest, dass die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Ausgangsgericht oder beim Beschwerdegericht eingelegt werden muss, sofern keine andere Frist gilt. Die Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung, spätestens fünf Monate nach Verkündung des Beschlusses. Bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage ist die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der dafür geltenden Fristen möglich. Die Einlegung erfolgt durch eine Beschwerdeschrift mit Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und der Erklärung der Beschwerdeeinlegung. In bestimmten Fällen, etwa außerhalb des Anwaltsprozesses, bei Prozesskostenhilfe oder durch Zeugen, Sachverständige oder Dritte, genügt eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 569 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 571Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang
- § 573Erinnerung
- § 1115Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung