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§ 570 ZPO – Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 3 – Beschwerde › Titel 1 – Sofortige Beschwerde

(1)Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
(2)Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.
(3)Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

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Rechtsprechung zu § 570 ZPO

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2026-04-16
2025-08-06
2025-05-22
2024-11-21
2022-10-13

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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