§ 570 ZPO – Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 3 – Beschwerde › Titel 1 – Sofortige Beschwerde
(1)Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
(2)Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.
(3)Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.
Rechtsprechung zu § 570 ZPO
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2026-04-16
2025-08-06
2025-05-22
2024-11-21
2024-02-06
2023-07-18
2022-10-13
2022-06-03
Verweise auf diese Vorschrift
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