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§ 602 ZPO – Wechselprozess

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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