§ 602 ZPO – Wechselprozess
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess
Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 592Zulässigkeit
- § 593Klageinhalt; Urkunden
- § 594
- § 595Keine Widerklage; Beweismittel
- § 596Abstehen vom Urkundenprozess
- § 597Klageabweisung
- § 598Zurückweisung von Einwendungen
- § 599Vorbehaltsurteil
- § 600Nachverfahren
- § 601
- § 603Gerichtsstand
- § 604Klageinhalt; Ladungsfrist
- § 605Beweisvorschriften
- § 605aScheckprozess