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§ 595 ZPO – Keine Widerklage; Beweismittel

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess

(1)Widerklagen sind nicht statthaft.
(2)Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(3)Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

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Rechtsprechung zu § 595 ZPO

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2021-03-09
2012-11-16

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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