§ 595 ZPO – Keine Widerklage; Beweismittel
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess
(1)Widerklagen sind nicht statthaft.
(2)Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(3)Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.
Rechtsprechung zu § 595 ZPO
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2026-04-09
2021-03-09
2020-04-02
2014-10-22
2012-11-16
2011-07-28
Verweise in dieser Vorschrift
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