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§ 598 ZPO – Zurückweisung von Einwendungen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess

Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.

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Rechtsprechung zu § 598 ZPO

9
2025-11-20
2015-11-26
2012-05-22

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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