§ 596 ZPO – Abstehen vom Urkundenprozess
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess
Der Kläger kann, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.
Rechtsprechung zu § 596 ZPO
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2022-07-07
2020-04-02
2012-07-04
2012-05-22
2011-04-13