§ 599 ZPO – Vorbehaltsurteil
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess
(1)Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.
(2)Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.
(3)Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
Rechtsprechung zu § 599 ZPO
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2022-08-25
2022-02-16
2018-10-23
2016-10-25
2011-10-25
2011-09-27
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 592Zulässigkeit
- § 593Klageinhalt; Urkunden
- § 594
- § 595Keine Widerklage; Beweismittel
- § 596Abstehen vom Urkundenprozess
- § 597Klageabweisung
- § 598Zurückweisung von Einwendungen
- § 600Nachverfahren
- § 601
- § 602Wechselprozess
- § 603Gerichtsstand
- § 604Klageinhalt; Ladungsfrist
- § 605Beweisvorschriften
- § 605aScheckprozess