§ 603 ZPO – Gerichtsstand
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess
(1)Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als bei dem Gericht angestellt werden, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2)Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 592Zulässigkeit
- § 593Klageinhalt; Urkunden
- § 594
- § 595Keine Widerklage; Beweismittel
- § 596Abstehen vom Urkundenprozess
- § 597Klageabweisung
- § 598Zurückweisung von Einwendungen
- § 599Vorbehaltsurteil
- § 600Nachverfahren
- § 601
- § 602Wechselprozess
- § 604Klageinhalt; Ladungsfrist
- § 605Beweisvorschriften
- § 605aScheckprozess