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§ 65 ZPO – Aussetzung des Hauptprozesses

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 3 – Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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