§ 74 ZPO – Wirkung der Streitverkündung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 3 – Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
(1)Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.
(2)Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
(3)In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.
Rechtsprechung zu § 74 ZPO
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2026-02-25
2025-06-12
2020-11-19
2020-11-18
2020-06-26
2019-04-25
2019-04-04
2019-02-21
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 64Hauptintervention
- § 65Aussetzung des Hauptprozesses
- § 66Nebenintervention
- § 67Rechtsstellung des Nebenintervenienten
- § 68Wirkung der Nebenintervention
- § 69Streitgenössische Nebenintervention
- § 70Beitritt des Nebenintervenienten
- § 71Zwischenstreit über Nebenintervention
- § 72Zulässigkeit der Streitverkündung
- § 73Form der Streitverkündung
- § 75Gläubigerstreit
- § 76Urheberbenennung bei Besitz
- § 77Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung