§ 66 ZPO – Nebenintervention
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 3 – Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
Kurz erklärt
§ 66 ZPO erlaubt es einer Person, die ein rechtliches Interesse daran hat, dass eine Partei in einem fremden Rechtsstreit gewinnt, dieser Partei beizutreten, um sie zu unterstützen. Dieser Beitritt, die Nebenintervention, kann in jedem Stadium des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung erfolgen, auch zusammen mit der Einlegung eines Rechtsmittels.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2)Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
Rechtsprechung zu § 66 ZPO
81
2026-03-10
2025-06-12
2025-04-08
2024-12-11
2024-12-05
2024-02-09
2023-11-28
2023-11-10
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 64Hauptintervention
- § 65Aussetzung des Hauptprozesses
- § 67Rechtsstellung des Nebenintervenienten
- § 68Wirkung der Nebenintervention
- § 69Streitgenössische Nebenintervention
- § 70Beitritt des Nebenintervenienten
- § 71Zwischenstreit über Nebenintervention
- § 72Zulässigkeit der Streitverkündung
- § 73Form der Streitverkündung
- § 74Wirkung der Streitverkündung
- § 75Gläubigerstreit
- § 76Urheberbenennung bei Besitz
- § 77Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung