§ 72 ZPO – Zulässigkeit der Streitverkündung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 3 – Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
(1)Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
(2)Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3)Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.
Rechtsprechung zu § 72 ZPO
26
2026-02-25
2025-06-12
2023-03-29
2021-09-24
2021-05-18
2020-11-19
2020-05-19
2019-03-07
Verweise in dieser Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 64Hauptintervention
- § 65Aussetzung des Hauptprozesses
- § 66Nebenintervention
- § 67Rechtsstellung des Nebenintervenienten
- § 68Wirkung der Nebenintervention
- § 69Streitgenössische Nebenintervention
- § 70Beitritt des Nebenintervenienten
- § 71Zwischenstreit über Nebenintervention
- § 73Form der Streitverkündung
- § 74Wirkung der Streitverkündung
- § 75Gläubigerstreit
- § 76Urheberbenennung bei Besitz
- § 77Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung