§ 70 ZPO – Beitritt des Nebenintervenienten
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 3 – Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
(1)Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:
1.die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2.die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
3.die Erklärung des Beitritts.
(2)Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.
Rechtsprechung zu § 70 ZPO
11
2024-02-09
2022-11-24
2020-12-17
2020-06-26
2018-09-13
2017-09-27
2016-05-31
2015-04-28
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 64Hauptintervention
- § 65Aussetzung des Hauptprozesses
- § 66Nebenintervention
- § 67Rechtsstellung des Nebenintervenienten
- § 68Wirkung der Nebenintervention
- § 69Streitgenössische Nebenintervention
- § 71Zwischenstreit über Nebenintervention
- § 72Zulässigkeit der Streitverkündung
- § 73Form der Streitverkündung
- § 74Wirkung der Streitverkündung
- § 75Gläubigerstreit
- § 76Urheberbenennung bei Besitz
- § 77Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung